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Gesetze für Spätaussiedler/ закон о «поздниx переселенцax».

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Gesetz über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
AusÜbsiedWOG

Ausfertigungsdatum: 06.07.1989
Vollzitat:
"Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2474)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10. 8.2005 I 2474
Das G ist durch seinen § 7 Satz 2 idF d. Art. 7 G v. 7.7.1992 I 1225 mWv 1.8.1992
wieder in Kraft gesetzt worden; es trat zunächst mit Ablauf des 14.7.1995, nunmehr gem.
§ 7 Satz 2 idF Art. 1 G v. 4.7.1995 I 894 mit Ablauf des 14.7.2000 außer Kraft. § 7
Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 2 Satz 2 G v. 2.6.2000 I 775
mWv 1.7.2000 bis zum 31.12.2009 aufgehoben, dadurch bisheriges Außerkrafttretedatum
14.7.2000 zeitlich überholt; G tritt jetzt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
Fußnote
Textnachweis ab: 15.7.1989

§ 1 Zweckbestimmung
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden
Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich
vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern,
Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Trägern der Sozialhilfe
sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.
(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im
Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen

§ 2 Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes

(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen
vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein
sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche
Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen,
enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung
in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland
berücksichtigt werden von Spätaussiedlern.

(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes
ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als
Spätaussiedler zu betreuen.
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm
an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er
nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein
Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein
Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei
Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.

§ 3 Entscheidung über die Zuweisung
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die
von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung
nach Beratung des Spätaussiedlers.
(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende
Wirkung.

§ 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig,
erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar
gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Spätaussiedler, die abweichend von
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem
anderen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung
in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1
Satz 2. Die für den Zuweisungsort jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen
Ort die Leistungen weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort
nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon
in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der
Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei Monate
nicht übersteigen. Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.

2

§ 3b Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
(1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen abweichend von
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich auf ein anderes
Land verteilt oder
2. der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen
Regelung nachträglich einem anderen Ort zugewiesen.
Gleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des zuständigen Trägers
der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch führt.

2) Als Härtefall gilt,
1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen
ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an
verschiedenen Wohnorten leben,
2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur
vorübergehenden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den
vollständigen Lebensunterhalt zu decken, oder
3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus sonstigen
Gründen zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt.

(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt,
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde
zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung der
Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ändert das Bundesverwaltungsamt
seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land über die Zuweisung
eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die länderübergreifende
Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes
angerechnet.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei
Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.

§ 4 Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes
festzulegen,
2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form
seines Nachweises zu umschreiben,
3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des
sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu
bestimmen,
4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort
bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.


Немецкие переселенцы

(нем. Aussiedler, читается: аус-зи́длер, дословно переводится как «вынужденные переселенцы») и поздние переселенцы (нем. Spätaussiedler, читается: шпэт-аус-зи́длер,
дословно переводится как «поздние вынужденные переселенцы») — особый
статус и термин, обозначающий переезжающих в Германию из других стран
на постоянное место жительства этнических немцев. Основой для присвоения такого статуса является «Федеральный закон о изгнанных» (нем. «Bundesvertriebenengesetz»,
BVFG, 1953 г.). До 31 декабря 1992 года (при старой версии закона о
изгнанных) они официально назывались просто «переселенцы», с 1 января
1993 года называются «поздние переселенцы».

Среди таковых много русскоязычных переселенцев из стран бывшего СССР, но так же переселенцев и из других восточноевропейских стран, таких как Польша и Румыния. Многие поздние переселенцы из стран СССР являются российскими немцами, предки которых зачастую жили на протяжении около 200 лет в немецких колониях на территории СССР (до выселения советскими властями в 1941 году), родившиеся в этих колониях лица, их прямые потомки и члены их семей.


Для заявки на получение статуса позднего переселенца необходимо

заполнить «Заявление на приём по Федеральному закону о изгнанных» (нем. Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz).
Если после принятия заявления оно будет принято и одобрено (этот
процесс нередко длился несколько лет), заявитель получает
«Удостоверение о приёме» (в просторечии — «вызов», нем. Aufnahmebescheid),
гарантирующее ему то, что при переезде в Германию он и указанные в
удостоверении члены семьи будут приняты по вышеупомянутому закону. Этот
статус позволяет получить немецкое гражданство.

Приёмом переселенцев занимается организация Bundesverwaltungsamt[1].


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