Gesetz über die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
AusÜbsiedWOG
Ausfertigungsdatum: 06.07.1989
Vollzitat:
"Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2474)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10. 8.2005 I 2474
Das G ist durch seinen § 7 Satz 2 idF d. Art. 7 G v. 7.7.1992 I 1225 mWv 1.8.1992
wieder in Kraft gesetzt worden; es trat zunächst mit Ablauf des 14.7.1995, nunmehr gem.
§ 7 Satz 2 idF Art. 1 G v. 4.7.1995 I 894 mit Ablauf des 14.7.2000 außer Kraft. § 7
Satz 2 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 2 Satz 2 G v. 2.6.2000 I 775
mWv 1.7.2000 bis zum 31.12.2009 aufgehoben, dadurch bisheriges Außerkrafttretedatum
14.7.2000 zeitlich überholt; G tritt jetzt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
Fußnote
Textnachweis ab: 15.7.1989
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden
Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich
vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern,
Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Trägern der Sozialhilfe
sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.
(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im
Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen
§ 2 Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen
vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein
sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche
Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen,
enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung
in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland
berücksichtigt werden von Spätaussiedlern.
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes
ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als
Spätaussiedler zu betreuen.
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm
an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er
nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein
Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein
Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei
Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
§ 3 Entscheidung über die Zuweisung
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die
von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung
nach Beratung des Spätaussiedlers.
(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig,
erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar
gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Spätaussiedler, die abweichend von
1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem
anderen Ort
ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von drei Jahren ab Registrierung
in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach Absatz 1
Satz 2. Die für den Zuweisungsort jeweils zuständigen Träger der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts an einem anderen
Ort die Leistungen weiter gewähren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort
nach Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufenthalts hiervon
in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der
Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei Monate
nicht übersteigen. Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.