Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung brauchen Wohnungsuchende eine Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Wohnraumförderungsgesetz (sog. § 5 Schein, im weiteren Text als § 5 Schein bezeichnet) einen Dringlichkeitsschein oder eine Dringlichkeitsbestätigung. Sie erhalten den § 5 Schein und den Dringlichkeitsschein nur auf Antrag in dem Bezirksamt, in dem sie gemeldet sind. Die Dringlichkeitsbestätigung wird von Amts wegen ohne Antrag für bestimmte Personengruppen in dem Bezirksamt ausgestellt. Lassen Sie sich dort vorsorglich beraten.
Der § 5 Schein kann nur erteilt werden, wenn das Jahresgesamteinkommen eines Haushalts die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Deshalb muss bei Antragstellung das Jahres-Bruttoeinkommen aller Personen angegeben werden, die zusammen eine geförderte Wohnung beziehen wollen. Das Jahreseinkommen wird für jede Person gesondert festgestellt.
Es ist eine Art Dringlichkeitsschein, der bei Vermietung von bestimmten Genossenschaftswohnungen (nicht: Sozialwohnungen) verlangt wird. Der Schein existiert zwar noch, ist aber veraltet, aber da ihn eben manche Genossenschaften doch sehen wollen, muss man ihn sich daher halt beim Wohnungsamt holen, was scheinbar ne Formalität ist.
Es gibt auch einen Dringlichkeitsschein - dieser ist in der Tat für Schwangere u.a., die wirklich DRINGENDS eine Wohnung brauchen.
Dies ist der § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes. In § 5 wird der WBS ( Wohnberechtigunsgschein) geregelt. Der § 5 betrifft jede Art öffentlich geförderter Wohnungen, also auch Privatpersonen, dei öffentliche Gelder für Mietwohnungen erhalten sind unter § 5 gebunden.